Gesetzliche Rente im Ausland — bleibt erhalten
Die wichtigste Nachricht zuerst: Der erworbene Anspruch auf gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bleibt beim Auswandern grundsätzlich vollständig erhalten und wird in praktisch jedes Land der Welt überwiesen. Wer also 20 Jahre in Deutschland einbezahlt hat und dann nach Mallorca, Florida oder Chiang Mai umzieht, verliert die Rentenanwartschaft nicht — die DRV zahlt monatlich auf das ausländische Konto.
Unterscheiden muss man jedoch nach Zielland: Innerhalb von EU, EWR und der Schweiz gilt die volle Auszahlung ohne Abschläge — geregelt über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Bei Drittländern kommt es auf das jeweilige bilaterale Sozialversicherungsabkommen an. In Ländern ohne Abkommen kann der Anteil aus Anrechnungszeiten ohne Beitragszahlung (z. B. Krankheit, Ausbildung) bei einer Aufenthaltsdauer im Ausland von mehr als 25 % der Versicherungszeit gekürzt werden — die echten Beitragszeiten bleiben aber stets erhalten.
Deutschland hat mit über 30 Staaten außerhalb der EU bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die eine ungekürzte Rentenauszahlung absichern. Dazu zählen u. a.:
USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea, Israel, Türkei, Brasilien, Chile, Uruguay, Indien, China, Marokko, Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien, Albanien, Kosovo, Moldau, Philippinen.
In Thailand, Indonesien, Vietnam, Mexiko oder Costa Rica gibt es derzeit kein Abkommen — die Rente wird zwar überwiesen, Anrechnungszeiten können aber gekürzt werden.
Beitragszeiten und Ansprüche aus mehreren Ländern
Wer während des Erwerbslebens in mehreren EU-Ländern gearbeitet hat, profitiert von der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Das ist relevant, wenn die deutsche Mindestwartezeit von fünf Jahren allein nicht erreicht wäre: Versicherungszeiten aus Spanien, Italien oder Frankreich werden mitgezählt, um in Deutschland überhaupt einen Rentenanspruch zu begründen.
Jedes Land zahlt am Ende aber nur die Rente, die in seinem eigenen System erworben wurde — die sogenannte Pro-rata-Berechnung. Ein Beispiel: Wer 20 Jahre in Deutschland und 10 Jahre in Spanien gearbeitet hat, bekommt aus Deutschland nur den Anteil für die 20 Beitragsjahre und aus Spanien den Anteil für die 10 Jahre. Beide Rentenzahlungen kommen unabhängig voneinander, oft auf unterschiedliche Konten und mit getrennten Rentenbescheiden. Wer in Drittländern (z. B. USA, Kanada) gearbeitet hat, profitiert nur dann von der Zusammenrechnung, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Riester im Ausland — komplexer Sonderfall
Bei der Riester-Rente wird es kompliziert — und für viele Auswanderer richtig teuer. Entscheidend ist allein, in welches Land der Wohnsitz verlegt wird:
- EU/EWR-Staaten (z. B. Spanien, Portugal, Frankreich, Niederlande, Schweden): Die Förderung bleibt erhalten, der Vertrag läuft normal weiter. Seit einer EuGH-Entscheidung 2009 dürfen Riester-Förderungen nicht mehr verloren gehen, wenn der Wohnsitz innerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird.
- Drittländer (USA, Großbritannien nach dem Brexit, Thailand, Australien, Kanada — und ja, auch die Schweiz): Die gesamten staatlichen Zulagen und steuerlichen Vorteile müssen nach § 95 EStG zurückgezahlt werden. Der Anbieter führt das automatisch durch — sogenannte „förderschädliche Verwendung". Alternativ ist es möglich, den Vertrag beitragsfrei zu stellen und das angesparte Kapital ruhen zu lassen; bis zum Beginn der Rentenphase im Drittland wird dann allerdings spätestens dort die Rückforderung fällig.
Die Schweiz ist im Riester-Kontext kein EU/EWR-Staat und gilt damit als Drittstaat — abweichend von vielen anderen Bereichen (Personenfreizügigkeit). Ein Umzug in die Schweiz löst die vollständige Rückzahlung der Riester-Förderung aus. Dies wird von Auswanderern regelmäßig übersehen und führt Jahre später zu unangenehmen Steuerbescheiden.
Rürup im Ausland — läuft meist weiter
Die Rürup-Rente (auch Basisrente) verhält sich deutlich unkomplizierter als Riester. Die staatliche Förderung greift bei Rürup nicht über Zulagen, sondern über den Sonderausgabenabzug in der Einzahlungsphase. Der Steuervorteil wurde also bereits verbraucht und kann beim Auswandern auch nicht zurückgefordert werden — Rürup-Verträge sind förderunschädlich.
Die spätere Rentenauszahlung wird grundsätzlich in Deutschland besteuert: Der Anbieter führt Lohnsteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ab (§ 49 EStG). Bei Wohnsitz im Ausland kann das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen jedoch die Steuerberechtigung auf den Wohnsitzstaat verlagern. In der Praxis bedeutet das oft, dass die deutsche Quellenbesteuerung reduziert oder ganz vermieden werden kann — Voraussetzung ist eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern.
bAV im Ausland — variiert nach Durchführungsweg
Bei der betrieblichen Altersvorsorge hängt die Auslandsbehandlung stark vom Durchführungsweg ab:
- Direktversicherung und Pensionskasse: Der Versicherer überweist die Rente in der Regel problemlos ins Ausland. In der Auszahlungsphase wird deutsche Lohnsteuer einbehalten — die Steuerlast lässt sich oft über das DBA reduzieren. Krankenkassen-Pflichtbeiträge fallen für Rentner mit Wohnsitz außerhalb der EU regelmäßig weg.
- Direktzusage und Unterstützungskasse: Die Auszahlung erfolgt direkt vom (früheren) Arbeitgeber. Bei Auslandswohnsitz greift dann die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG; je nach DBA kann der deutsche Quellensteuerabzug reduziert werden. Wichtig: Die Anwartschaften gehen nicht verloren, sondern bleiben unverfallbar erhalten — der Auszahlungsanspruch besteht auch nach Jahrzehnten im Ausland.
Vor dem Wegzug sollte man den bisherigen bAV-Träger schriftlich über den neuen Wohnsitz informieren und nach der Auszahlungspraxis ins Zielland fragen — das vermeidet später Verzögerungen.
Krankenversicherung im Rentnerland
Die Krankenversicherung ist beim Auswandern oft das größere Problem als die Rente selbst. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sichert das S1-Formular (früher E121) Pflichtversicherten den Anspruch auf medizinische Versorgung im Aufenthaltsland — die deutsche Krankenkasse bleibt zuständig und zahlt die Behandlungskosten nach den Sätzen des Aufenthaltslandes. Das funktioniert in Spanien, Portugal, Frankreich und Italien zuverlässig und ist für Rentner meist die kostengünstigste Variante.
In Drittländern ist das anders: Wer den deutschen Wohnsitz vollständig aufgibt, verliert in der Regel die KdR-Mitgliedschaft (Krankenversicherung der Rentner). Eine private Auslandskrankenversicherung muss neu abgeschlossen werden — und gerade in Ländern wie den USA, Thailand, Indonesien oder Mexiko ist das im Alter sehr teuer. Internationale Krankenversicherungen für Rentner ab 65 schließen zudem oft Vorerkrankungen aus oder verlangen kräftige Risikozuschläge.
EU (S1-Formular): der reguläre deutsche KdR-Beitrag, ca. 8,5 % der gesetzlichen Rente (rund 100–180 € monatlich).
USA (private Versicherung, 65 Jahre): 600–1.200 USD pro Monat, je nach Selbstbehalt und Bundesstaat.
Thailand (Expat-Versicherung, 65 Jahre): 250–500 € monatlich, oft mit Ausschluss von Vorerkrankungen.
Schweiz (obligatorische Grundversicherung): 350–600 CHF pro Monat — ohne Krankenkassenwahl ist die Mitgliedschaft Pflicht.
Besteuerung im Ausland — DBA und beschränkte Steuerpflicht
Wer den Wohnsitz aus Deutschland verlegt, wechselt von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Deutsche Renten gelten dann nach § 49 EStG weiterhin als inländische Einkünfte — die DRV führt seit 2005 Lohnsteuer direkt an das Finanzamt Neubrandenburg ab. Die Doppelbesteuerung wird in der Regel über das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen verhindert.
Die konkrete Behandlung hängt vom Zielland ab: Manche DBAs (z. B. Spanien, Frankreich, Portugal) ordnen das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten vollständig dem Wohnsitzstaat zu, andere (USA, Schweden, Schweiz) lassen Deutschland ein Quellensteuerrecht. Wer aussiedelt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, damit die DRV gar nicht erst oder nur reduziert Lohnsteuer einbehält.
| Land | Gesetzliche Rente — Besteuerung | Hinweis |
|---|---|---|
| Spanien | im Wohnsitzland | Spanien besteuert; Deutschland verzichtet |
| Portugal | im Wohnsitzland | NHR-Programm für Neuanträge seit 2024 beendet |
| Thailand | im Wohnsitzland | Thailand besteuert ausländische Einkünfte erst bei Überweisung im selben Jahr |
| USA | Quellenbesteuerung Deutschland möglich | 15 % Höchstsatz nach DBA, US-Anrechnung im Heimatstaat |
| Schweiz | im Wohnsitzland (Schweiz) | Sondervorschriften für Grenzgänger; Schweiz besteuert |
Stand: Mai 2026. DBA-Regelungen werden regelmäßig nachverhandelt — vor der Auswanderung beim BZSt oder einem Steuerberater die aktuelle Lage prüfen.
Wie hoch ist Ihre gesetzliche Rente überhaupt?
Bevor Sie auswandern, sollten Sie wissen, mit welcher Bruttorente Sie konkret rechnen — und wie groß die Lücke zu Ihrem geplanten Lebensstandard im Zielland ist. Unser Rechner zeigt das in 5 Minuten.
Rechner starten →Häufige Fehler beim Auswandern
Fehler 1: Riester ignorieren
Wer in ein Drittland zieht und den bestehenden Riester-Vertrag einfach „liegen lässt", erhält Monate oder Jahre später einen Steuerbescheid über mehrere Tausend Euro — die gesamte Förderung wird zurückgefordert. Wer rechtzeitig den Anbieter informiert, kann den Vertrag beitragsfrei stellen oder kontrolliert auflösen und Liquiditätsschocks vermeiden.
Fehler 2: Krankenversicherung zu spät klären
Die deutsche KdR-Mitgliedschaft erlischt mit der Abmeldung des Wohnsitzes — wer dann ohne Anschluss-Versicherung im Aufenthaltsland steht, hat eine echte Schutzlücke. Spätestens drei Monate vor dem Wegzug sollte mit deutscher Krankenkasse, lokalem Versicherer und Konsulat geklärt sein, wie die Versorgung im Zielland tatsächlich abgesichert wird.
Fehler 3: Doppelbesteuerungsabkommen nicht prüfen
Ohne Antrag auf Freistellung von der deutschen Lohnsteuer behält die DRV automatisch die volle deutsche Lohnsteuer auf die Rente ein — auch wenn das DBA dem Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht zuweist. Die Rückerstattung läuft dann nur über die jährliche Steuererklärung und bindet Jahre lang Liquidität.
Fehler 4: Wegzugsbesteuerung übersehen
Wer Beteiligungen von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält (klassischer Fall: GmbH-Anteil aus früherer Selbstständigkeit), löst beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Stille Reserven werden steuerlich realisiert, als ob die Anteile verkauft worden wären — ohne dass tatsächlich Liquidität fließt. Eine Stundung ist innerhalb der EU/EWR möglich, in Drittländer in der Regel nicht mehr.
Selbstständig und vor dem Rentenalter?
Für Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherung gelten beim Auswandern teilweise andere Spielregeln — vor allem bei Rürup-Verträgen.
Altersvorsorge für Selbstständige →Häufige Fragen — Altersvorsorge beim Auswandern
Nein. Bei Umzug innerhalb EU/EWR läuft der Vertrag normal weiter. Bei Drittländern wird die Förderung zurückgefordert — der Vertrag selbst kann aber beitragsfrei weiterlaufen, sodass das angesparte Kapital verfügbar bleibt. Eine Kündigung ist nicht zwingend notwendig.
Die volle erworbene Rente, da Spanien EU-Mitglied ist und ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Besteuerung erfolgt in der Regel in Spanien (Wohnsitzland) — Deutschland verzichtet auf das Quellensteuerrecht. Die Krankenversicherung läuft über das S1-Formular zu deutschen Konditionen.
Portugal mit dem (eingeschränkten) NHR-Programm und Spanien mit Pauschalbesteuerungs-Status sind klassisch beliebt. Aktuell ändern sich die Regelungen häufig — Portugal hat das NHR-Programm 2024 für Neuanträge beendet. Vor dem Wegzug aktuelle DBA-Lage und nationale Steuerregeln prüfen.
Innerhalb EU/EWR: Ja, über das S1-Formular. In Drittländern: Nein — die deutsche KdR-Mitgliedschaft erlischt bei Wegzug, eine neue Krankenversicherung im Aufenthaltsland ist erforderlich. Vorerkrankungen werden bei Expat-Tarifen häufig ausgeschlossen.
Über das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beim deutschen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, im Wohnsitzland die deutsche Rente in der Steuererklärung angeben. So wird entweder die deutsche Quellensteuer reduziert oder im Wohnsitzland eine Anrechnung gewährt.
- Europäische Union: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU/EWR
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Rente im Ausland — Informationen zu Auslandszahlungen und Sozialversicherungsabkommen
- Einkommensteuergesetz: § 95 EStG — Förderschädliche Verwendung der Riester-Rente
- Außensteuergesetz: § 6 AStG — Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- Einkommensteuergesetz: § 49 EStG — Inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Doppelbesteuerungsabkommen — Übersicht und Antragsformulare
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): DBA-Status-Übersicht der bestehenden Abkommen
- Einkommensteuergesetz: § 1 Abs. 4 EStG — Beschränkte Einkommensteuerpflicht